Tarifvertrag

1. Änderungstarifvertrag

vom 01. Januar 2002

zum Tarifvertrag vom 15. Mai 2001 über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitplätze in der Forstwirtschaft

Zwischen Der Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen e.V., AFL einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar- Umwelt , Frankfurt a. Main andererseits wird folgendes vereinbart:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass Qualifizierung und Weiterbildung Grundlage für die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, die Sicherung von Arbeitsplätzen und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer ist

Mit diesem Tarifvertrag bekennen sich die Tarifvertragsparteien zu diesen Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage zu schaffen.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

(1) räumlich
für das Land Niedersachsen

(2) inhaltlich
für alle

1. Betriebe der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsbetriebe einschließlich deren Nebenbetriebe;

2. gemischten Betriebe mit überwiegend forstwirtschaftlichem Dienstleistungscharakter;
Als forstwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 RVO sind.

(3) persönlich
für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehegatten.

§ 2
Qualifizierungsfonds

Die Tarifvertragsparteien haben einen „Qualifizierungsfonds Forstwirtschaft e.V.„ (QfF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG gegründet.

Der Verein unterliegt der Aufsicht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Vertretern der IG BAU und den Vertretern der AFL / Forstbetriebe zusammen.

Die Stimmen- und Sitzverteilung in dem Verein ist paritätisch von Mitgliedern der Gewerkschaft und der Arbeitgeber besetzt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Näheres regelt eine gesonderte Vereinssatzung.

Der Verein wird mit der Entgegennahme bzw. Einzug des Bildungsbeitrags und der Auszahlung der Zuschüsse beauftragt.

Die ihm hierbei entstehenden Verwaltungskosten werden auf Nachweis erstattet.

§ 3
Förderungszweck und Maßnahmen des QfF

(1) Zweck des QfF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben durch Qualifizierung.

(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QfF folgende Maßnahmen durch:

a) Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern, die in forstlichen Lohn- und Dienstleistungsbetrieben Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und als Arbeitnehmer eine forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen;

b) Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen, soweit sie sich den in Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen;

c) Ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung.

(3) Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder zur Existenzgründung wird nicht gefördert.

(4) Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des QfF gerichtet.

§ 4
Bildungsbeitrag

(1) Die Maßnahmen des QfF werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert.

(2) Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer

(3) Der Beitrag beträgt monatlich 5,– EURO für den Arbeitgeber und 3,– EURO für den Arbeitnehmer. Die Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers werden als Gesamtbeitrag vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Beitrag des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt monatlich einzubehalten.

(4) Die Beiträge werden jährlich im voraus fällig. Grundlage der Berechnung sind die Arbeitnehmerzahlen des Vorjahres.

(5) Der QfF e.V. hat hinsichtlich der Beiträge einen Rechtsanspruch auf Zahlung durch die einzelnen Arbeitgeber. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind.

§ 5
Förderung

1. Vorrangig gefördert werden sollen alle Bildungsmaßnahmen, die dem Förderzweck des QfF entsprechen.

2. Förderungswürdig sind die Kosten der Bildungsmaßnahme. Reisekosten sowie Kosten für Verpflegung und erforderliche auswärtige Unterbringung sind im Rahmen der steuerlichen Grundsätze ebenfalls förderungswürdig.

3. Der paritätisch besetzte Vorstand des QfF beschließt in seinen Sitzungen über die Vergabe von Fördermitteln nach den Grundsätzen der Förderungsziele.

4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 6
Information/Berichte

(1) Der Vorstand veröffentlichen zur Offenlegung der in § 3 Abs. 2 genannten zweckgebundenen Verwendung der Mittel einschließlich der Verwaltungskosten jährlich einen Bericht des QfF über

a) die Tätigkeit im Vorjahr,

b) die geplanten Aktivitäten für das Folgejahr
jeweils unter Angabe der Einnahmen und Ausgaben.

§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche aus diesem Tarifvertrag ist Kassel.

§ 8
Zeitlicher Geltungsbereich, Übergangsvorschriften

Der Tarifvertrag tritt am 01. 1. 2002 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. 12. der Jahre 2007, 2012 usw. kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Hannover, den 01. Januar 2002

Für die Arbeitsgemeinschaft forstlicher Lohnunternehmen Niedersachsen
e. V. (AFL) Hans-Jürgen Narjes

Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

H.J. Wilms, K. Wiesehügel


Stand: 1. April 2011

Bezugsmöglichkeit allgemeinverbindlicher Tarifverträge

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, sowie deren beauftragte Interessenvertreter (z.B. Rechtsanwälte,
Steuerberater) können nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes – DVOzTVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I
S. 76) von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das
Übersendungsporto) verlangen.

Nach § 8 Tarifvertragsgesetz sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung haben auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung
verbindlich ist (§ 9 Abs. 2 DVOzTVG).

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden Tarifvertragstexte nicht abgegeben oder im Internet veröffentlicht.

Weitere Hinweise

Das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wird vierteljährlich aktualisiert und in das Internet eingestellt (s. Hinweis auf S. 1).
Dieses Verzeichnis stellt eine Service-Leistung zusätzlich zu den amtlichen Bekanntmachungen dar. Wer sich vollständig, zeitnah und über alle Einzelheiten der Allgemeinverbindlicherklärungen
informieren will, verfolgt zweckmäßigerweise die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger (Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 100534, 50445 Köln; www.bundesanzeiger.de).

III. Gültige und für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge

Wirtschaftsgruppe: Land- und Forstwirtschaft

Land- und Forstwirtschaft, alte Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlandes) sowie Berlin und Thüringen
– TV über die Zusatzversorgung vom 28.11.2000, av ab 1.1.2001

Land- und Forstwirtschaft, Hessen
– TV „Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen“ vom 31.5.2001, av ab 1.1.2001

Land- und Forstwirtschaft, Schleswig-Holstein
– TV über die Qualifizierung vom 28.3.2001, av ab 10.8.2001

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Deutschland
– Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende mit Protokollnotiz vom 20.12.1995 i.d.F. des Änderungs-TV vom 5.3.2007, av ab 1.1.1996

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, alte Bundesländer
– TV über die Berufsbildung vom 1.4.1977, i.d.F. des Änderungs-TV vom 11.3.1991, av ab 1.4.1991

Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, neue Bundesländer
– TV über die Berufsbildung vom 11.3.1991, i.d.F. des Änderungs-TV vom 7.6.1991, av ab 1.7.1991

Privatforsten, Nordrhein-Westfalen
– Rahmen-TV (Forstangestellte) vom 20.11.2001, mit Protokollnotiz vom 20.11.2001, av ab 16.3.2002
– TV über vermögenswirksame Leistungen vom 30.3.1998, av ab 1.4.1998

Forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen, Niedersachsen
– TV über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 1.1.2002, av ab 3.9.2002

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge Stand: 1. April 2011)

Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages aus dem Bundesanzeiger vom 20.11.2002 finden Sie Hier